Anonyme Einzahlung, echtes Risiko: Warum kein deutscher Buchmacher Bitcoin nimmt

Updated Oktober 2026
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Stand: 30. Oktober 2026 — abgeglichen mit der Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder und den dort geführten Sportwetten-Erlaubnissen nach § 9 Abs. 8 GlüStV.

Ein Serverraum mit Reihen schwarzer Schränke und blinkenden Lichtern in kühlem Licht, ohne Menschen.
Kryptowerte sind nach § 1 Absatz 11 Satz 4 KWG unter anderem digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde.

Wer heute eine Einzahlung in Bitcoin sucht, findet sie. Nur nicht dort, wo eine deutsche Erlaubnis hängt. Das ist kein Versehen des Gesetzgebers, sondern die beabsichtigte Wirkung seiner Zahlungsvorschrift: Anonyme Zahlungsmittel sind im lizenzierten deutschen Sportwettbetrieb nicht zugelassen, und deshalb nimmt kein Anbieter mit deutscher Erlaubnis Kryptowerte an. Wer trotzdem anonym einzahlen will, landet zwangsläufig außerhalb des Systems, das ihn schützen soll.

Das ist die unbequeme Kernaussage. Der Rest dieses Textes erklärt, was genau verloren geht, was die Zahlen der Aufsicht zeigen, welche sechs Anbieter tatsächlich in Deutschland zugelassen sind und welche vier Krypto-Seiten deutschen Spielenden begegnen, ohne zugelassen zu sein.

blockcha: Kryptowerte sind im deutschen Recht kein Zahlungsmittel

Die Alltagssprache nennt Bitcoin eine Währung. Das deutsche Recht nennt es etwas anderes, und dieser Unterschied entscheidet darüber, ob ein Wettanbieter es annehmen darf. Kryptowerte sind nach § 1 Absatz 11 Satz 4 KWG unter anderem digitale Darstellungen eines Wertes, der von keiner Zentralbank oder öffentlichen Stelle emittiert wurde. Das ist die Definition eines Vermögenswerts, nicht die eines gesetzlichen Zahlungsmittels. Wer mit Kryptowerten hantiert, bewegt rechtlich etwas anderes als Euro – und zieht damit eine eigene Aufsichtslogik auf sich.

Die BaFin als Kontrollinstanz für Verwahrer

Die BaFin führt das qualifizierte Kryptoverwahrgeschäft in Deutschland als grundsätzlich erlaubnispflichtig; die Erlaubnispflicht folgt aus § 32 Absatz 1 in Verbindung mit § 1 Absatz 1a Satz 2 Nummer 6 des Kreditwesengesetzes (KWG). Wer Kryptowerte für Kunden aufbewahrt, braucht also eine Erlaubnis. Was darunter fällt, beschreibt die Aufsicht selbst: Das BaFin-Merkblatt zum Kryptoverwahrgeschäft vom 02.03.2020, zuletzt geändert am 25.09.2023, beschreibt das Kryptoverwahrgeschäft als Verwahrung, Verwaltung und Sicherung von Kryptowerten oder privaten kryptografischen Schlüsseln. Drei Tätigkeiten, die in der Praxis zusammenfallen.

Auf europäischer Ebene kommt MiCAR hinzu. MiCAR regelt die Zulassungspflicht, die Ausnahmen und das Zulassungsverfahren für Kryptowerte-Dienstleister (Crypto Asset Service Provider, CASP); in Deutschland erteilt die BaFin die Zulassung. Ein Wettanbieter, der über einen solchen Dienstleister abwickelt, hätte es also mit einem regulierten Gegenüber zu tun. Geprüft wird dabei die Verwahrung und das Dienstleistungsgeschäft. Ob man mit einem Krypto-Guthaben eine Wette bezahlen darf, ist eine andere Frage – sie gehört nicht der BaFin, sondern dem Glücksspielstaatsvertrag.

Steuern: erst spät verbindlich geregelt

Die fiskalische Seite ist jünger als die Praxis. In Deutschland klärte erst das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 die ertragsteuerliche Behandlung von Bitcoin; zuvor bestanden hierzu keine verbindlichen steuerlichen Regeln. Bis dahin bewegten sich Anleger und Berater rund dreizehn Jahre nach der ersten Transaktion ohne verbindlichen Maßstab. Die Umsatzsteuer war früher geklärt: Der Europäische Gerichtshof entschied am 22. Oktober 2015 in der Rechtssache Hedqvist, dass beim Kauf und Verkauf von Bitcoin-Einheiten keine Mehrwertsteuer anfällt; das Bundesfinanzministerium bestätigte den Inhalt des Urteils am 27. Februar 2018 gegenüber den obersten Länderfinanzbehörden.

Für den Wettmarkt ist das eine Randnotiz mit klarer Botschaft. Das Recht hat Kryptowerte als Vermögensgegenstand eingeordnet und verwaltet, nicht als Bezahlweg für Dienstleistungen. Der Gesetzgeber hätte diesen Weg öffnen können. Er hat es nicht getan, und zwar an einer Stelle, die im Abschnitt „Die Zahlungsvorschrift, die Krypto aussperrt“ im Einzelnen steht.

grundlag: Die Zahlungsvorschrift, die Krypto aussperrt

Hier liegt der Kern der ganzen Frage. § 6b Abs. 4 GlüStV lässt Einzahlungen nur von einem Zahlungskonto im eigenen Namen bei einem nach dem Geldwäschegesetz verpflichteten Institut zu; anonyme Zahlungsmittel sind nicht erlaubt. Ein Zahlungskonto in diesem Sinn ist ein Konto bei einer Bank oder einem anderen Verpflichteten. Eine Wallet ist keines. Sie führt keinen Namen, unterliegt keiner Institutsaufsicht und ordnet das Guthaben keiner Person zu. Damit fällt sie durch die Vorschrift – nicht wegen ihrer Technik, sondern wegen ihrer Anonymität.

Eine einzelne Metallmünze liegt auf einem dunklen Schreibtisch neben einem Notizbuch und einem Stift.
In Deutschland klärte erst das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 die ertragsteuerliche Behandlung von Bitcoin; zuvor bestanden hierzu keine verbindlichen steuerlichen Regeln.

Die Debatte läuft an diesem Punkt regelmäßig schief. Verboten ist nicht die Kryptotechnik, sondern der anonyme Zahlweg. Ein Anbieter, der eine Einzahlung aus einer Wallet entgegennimmt, weiß nicht, wessen Geld da ankommt. Genau dieses Wissen verlangt der Geldwäscheschutz, und das Glücksspielrecht verlangt es ebenfalls: Zuordnung von Geld zu Person, damit Geldwäsche, Spielsucht und Wettmanipulation überhaupt bekämpfbar bleiben.

Warum kein Anbieter mit Erlaubnis eine Ausnahme macht

Die Logik gilt für alle. Kein Anbieter mit deutscher Erlaubnis akzeptiert Kryptowerte, weil eine solche Annahme seine Erlaubnis in Frage stellte. Die Whitelist der GGL ist an diesem Punkt eindeutig: Sie führte im Stand vom 02.10.2026 30 Einträge – 27 Halter mit einer Sportwetten-Erlaubnis, darunter zwei auch für Pferdewetten, und drei reine Pferdewetten-Halter. Unter diesen Einträgen findet sich kein Krypto-Zahlweg, und keiner davon ist eine Nachlässigkeit.

Die Whitelist ist zugleich mehr als eine Liste. Sie ist die offizielle Übersicht nach § 9 Abs. 8 GlüStV und damit das einzige belastbare Kriterium. Ein .de-Domainname beweist dagegen nichts; er lässt sich auch ohne Erlaubnis registrieren. Wer wissen will, ob hinter einer Marke eine deutsche Erlaubnis steht, muss beim Halter nachsehen, nicht beim Markennamen. Das klingt nach Formalismus und ist in einem Streitfall der entscheidende Unterschied.

rechtsla: Was die Aufsicht trägt und was eine ausländische Lizenz wert ist

Die Aufsichtsarchitektur ist der Punkt, an dem sich die Wege endgültig trennen. Die Gemeinsame Glücksspielbehörde der Länder – GGL – hat ihren Sitz in Halle (Saale) und arbeitet auf Grundlage des GlüStV 2021, in Kraft seit dem 1. Juli 2021. Sie erteilt die bundesweite Erlaubnis für das Veranstalten und Vermitteln von Sportwetten im Internet (§ 9a Abs. 1 Nr. 3, § 27f Abs. 1 GlüStV) und überwacht und ahndet Verstöße (§ 28a). Die Steuer ist übrigens Sache des Finanzamts, nicht der GGL.

Eine Waage aus Messing steht auf einem Holztisch vor einem Fenster, im Hintergrund unscharf ein Bücherregal.
Die GGL warnte am 17. September 2026 Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich vor der Teilnahme an illegalen Angeboten.

Eine Erlaubnis ist nicht gleich eine Erlaubnis

Wer die Whitelist liest, muss genauer hinsehen, als die Liste auf den ersten Blick verlangt. Nur die Domäne, die unter der Sportwetten-Erlaubnis geführt wird, darf Sportwetten annehmen. Slots-, Poker- oder Casino-Erlaubnisse desselben Halters sind andere Genehmigungen mit anderen Regeln. Eine Erlaubnis aus Curaçao, Anjouan oder Malta hat in Deutschland keine Geltung. Das ist keine Geringschätzung fremder Aufsicht, sondern eine Feststellung über ihren Geltungsbereich: Das Angebot von Sportwetten an Personen in Deutschland ohne deutsche Erlaubnis ist unerlaubtes Glücksspiel nach § 4 Abs. 1 GlüStV.

Die Behörde warnt selbst. Die GGL warnte am 17. September 2026 Verbraucherinnen und Verbraucher ausdrücklich vor der Teilnahme an illegalen Angeboten „wie etwa Platincasino“. Wer die Warnung auf ein einzelnes Portal verkürzt, übersieht ihre Reichweite. Sie beschreibt eine Kategorie.

Der Weg über die Gerichte ist offen, aber nicht sicher

Zivilrechtlich ist Bewegung in die Sache gekommen. Der Bundesgerichtshof legte dem EuGH am 25. Juli 2024 (Az. I ZR 90/23) die Frage vor, ob die Dienstleistungsfreiheit einer Nichtigkeit von Sportwettenverträgen entgegensteht; der Kläger fordert von Tipico mehr als 3.700 € Verluste aus Sportwetten der Jahre 2013 bis 2018 zurück. EuGH-Generalanwalt Nicholas Emiliou hält es in seinen Schlussanträgen vom 19. März 2026 (Rechtssache C-530/24, Tipico) grundsätzlich für möglich, unlizenzierte Sportwettenanbieter zur Rückzahlung verlorener Einsätze zu verpflichten; Ausnahme: Behörden haben zugesichert, die Lizenzpflicht vorerst nicht durchzusetzen.

Das sind Schlussanträge, kein Urteil, und sie betreffen einen Anbieter, der heute auf der Whitelist steht. Wer daraus ableitet, verlorene Einsätze ließen sich einfach zurückholen, liest mehr hinein, als dort steht. Es gibt keinen Automatismus und keine Zusage. Ein Gerichtsverfahren bleibt ein Gerichtsverfahren: Kosten, Dauer, offener Ausgang.

Was der Offshore-Weg tatsächlich kostet

Bei einem Krypto-Anbieter ohne deutsche Erlaubnis bekommt der Spieler eine freiere Hand. Keine LUGAS-Limitdatei, keine OASIS-Sperre, in der Regel höhere Einsatzgrenzen. Das ist der ganze Gewinn. Der Preis ist der Verlust der Rückversicherung: keine deutsche Aufsicht, keine deutsche Beschwerdestelle, kein insolvenzgeschütztes Treuhandkonto für Spielerguthaben. Wer im Streit um eine Auszahlung auf sich allein gestellt ist, merkt das erst, wenn die Beschwerdeadresse fehlt.

Der Weg über den Anwalt bleibt theoretisch möglich, wie der Tipico-Fall zeigt. Er kostet Geld und Zeit und endet heute nicht in einem gesicherten Ergebnis. Das ist keine moralische Warnung, sondern die Rechnung.

Spielerschutz: was die deutsche Erlaubnis schützt und was sie nicht kann

Spielerschutz ist kein Anhängsel des deutschen Systems, sondern sein Kern. Er greift allerdings nur dort, wo eine deutsche Erlaubnis die Regeln setzt. Wer seine Wette bei einem Krypto-Anbieter im Ausland platziert, spielt an diesen Regeln vorbei – nicht weil er sie umgeht, sondern weil sie an diesem Anbieter nie gegolten haben.

Der Sperrmechanismus: OASIS, LUGAS und die Folgen eines Umwegs

Die Bausteine sind schnell benannt und in ihrer Wirkung klar. Das OASIS-System (§§ 8, 8a GlüStV) ist das bundesweite Spielersperrsystem, das bei der Registrierung und bei jedem Login abgefragt wird. Wer sich sperren lässt, wird bei allen angeschlossenen Anbietern geblockt. Die Selbstsperre dauert mindestens drei Monate, wenn der Spieler einen Zeitraum nennt, sonst mindestens ein Jahr. Ein Notausgang ist der Panikbutton (§ 6i Abs. 3 GlüStV), der eine sofortige 24-Stunden-Sperre auslöst.

Die LUGAS-Limitdatei setzt die andere Bremse. Das Einzahlungslimit nach § 6c Abs. 1 GlüStV liegt standardmäßig bei 1.000 € pro Kalendermonat und gilt anbieterübergreifend. Ein Anbieter, dessen Erlaubnis es zulässt, darf für einen einzelnen Spieler ein höheres Limit setzen – bis 10.000 €, zwischen 10.000 € und 30.000 € für höchstens 1 % seiner aktiven Spieler – aber nur auf nachweisbare wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Eine Selbstauskunft genügt dafür nicht. Senken gilt sofort, Erhöhen erst nach sieben Tagen. Parallelspielen ist zusätzlich über die Aktivitätsdatei verboten (§ 6h GlüStV).

Für einen Krypto-Anbieter ohne Erlaubnis existiert keiner dieser Mechanismen. Wer sich dort sperren will, muss auf die Kulanz des Betreibers hoffen. Wer sein Limit setzt, setzt es auf einer Seite, die es an keine zentrale Datei melden muss.

Die Rechnung für jemanden, der sein Limit braucht

Der Verlust wird konkret, sobald jemand an einer Stelle schwach wird. Der Standardrahmen von 1.000 € im Monat zieht quer über alle lizenzierten Anbieter. Wer mehrere Konten hält, um den Rahmen zu dehnen, scheitert ebenfalls, denn die Datei erkennt das Parallelspielen. Genau diese Architektur fehlt außerhalb. Ein Spieler, der sein Limit braucht, verliert die Bremse in dem Moment, in dem er sie am meisten braucht.

Auch die Zahlungsvorschrift ist Teil des Schutzes, nicht Bürokratie. Ein eigenes Zahlungskonto bedeutet, dass nur eigenes Geld fließt. Das verhindert Fremdwetten aus einer gemeinsamen Kasse und es bedeutet, dass Auszahlungen nur auf das Konto gehen, von dem das Geld kam. Wer mit Krypto über einen Umweg spielt, verliert auch diese Verankerung.

Verifikation, Minderjährigenschutz und die Grenzen der Erlaubnis

Die Erlaubnis ist an weitere Bedingungen geknüpft, die einen Spieler rechtlich absichern sollen. Die Teilnahme ist ab 18 Jahren erlaubt (§ 4 Abs. 3 GlüStV). Ein Konto pro Anbieter mit vollständiger Verifikation ist vorgeschrieben (§ 6a GlüStV); vor der Verifikation darf ein Anbieter höchstens 72 Stunden Spiel erlauben, mit einem Einzahlungslimit von 100 € und ohne Auszahlungen. Wer sich über diese Prüfung ärgert, sollte wissen, was sie verhindert: Konten für Minderjährige, Konten auf fremden Namen, Konten ohne Zuordnung.

Die Aufsicht ahndet Verstöße und kann Bußgelder verhängen (§ 28a GlüStV). Eine ausländische Lizenz kann diese Aufsicht nicht ersetzen; sie unterliegt ihr schlicht nicht.

Krypto und Anonymität: Was auf einer Blockchain sichtbar bleibt

Der Reiz von Krypto-Wetten liegt selten in der Technik. Er liegt in der Erwartung, dass niemand sieht, was man tut. Diese Erwartung trifft auf eine Blockchain, die das Gegenteil tut: Jede Transaktion ist dauerhaft öffentlich. Adressen tragen keine Namen, doch die Zahlungsströme sind für jeden abrufbar. Was anonym erscheint, ist pseudonym.

Der Widerspruch in der Erwartung

Wer aus diesem Grund mit Krypto einzahlen will, missversteht die Technik. Die Adresse auf der Blockchain ist eine Nummer, kein Gesicht. Wer diese Nummer einmal mit einer Identität verbindet – über eine Kryptobörse mit Ausweispflicht, eine Transaktion zu einem regulierten Anbieter oder eine Zahlung aus dem Arbeitgeberverhältnis –, verbindet damit potenziell auch alle weiteren Transaktionen dieser Adresse. Pseudonymisierung heißt nicht, dass die Verbindung unmöglich ist. Sie heißt nur, dass sie nicht mitgeliefert wird.

Auf deutscher Seite geht der Gesetzgeber davon aus, dass die Verbindung herstellbar sein muss. Genau deshalb schreibt § 6b Abs. 4 GlüStV ein Konto im eigenen Namen vor. Die Vorschrift sagt nicht, dass anonymes Spielen technisch unmöglich wäre. Sie sagt, dass es im lizenzierten Betrieb nicht zulässig ist.

Einzahlung und Auszahlung in der Praxis

Im Offshore-Bereich läuft eine Krypto-Einzahlung in der Regel schnell: Wallet-Adresse kopieren, Betrag senden, Guthaben wird gutgeschrieben. Auszahlungen erfolgen dann in Krypto oder – wenn der Anbieter es zulässt – in Fiat-Währung. Wer mit einem Krypto-Guthaben spielt, muss beachten, dass der Betrag in Krypto geführt wird: Bei einem schwankenden Kurs verändert sich der Euro-Wert des Guthabens, ohne dass eine Wette platziert wurde.

Die Auszahlung selbst richtet sich nach dem Wettwert. Die Auszahlung einer Einzelwette ergibt sich aus Einsatz multipliziert mit der Quote. Bei einer Einzelwette mit 10 € Einsatz und einer Quote von 2,10 sind das 21 €; der Gewinn vor Steuer beträgt in diesem Fall 11 €. Ein schwankender Krypto-Kurs ändert an dieser Rechnung nichts, solange der Anbieter in Euro abrechnet. Rechnet er in Krypto ab, kann der Gegenwert bis zur Auszahlung erheblich abweichen – das Kursrisiko entsteht erst hier.

Was von der Anonymität übrig bleibt

Die Bilanz ist ernüchternd. Auf einer öffentlichen Blockchain bleibt jeder Zahlungsstrom nachvollziehbar, während im lizenzierten deutschen Betrieb der Zahlweg gar nicht erst geöffnet wird. Wer heute mit Krypto spielen will, wählt also zwischen zwei Varianten: der Weg über einen Anbieter ohne deutsche Erlaubnis mit dem Verlust aller Schutzmechanismen, oder der Weg ohne Kryptozahlungen, der zugelassen ist und alle Schutzmechanismen enthält. Eine dritte Variante, die beides verbindet, gibt es nicht.

panorama: Zehn Anbieter im Vergleich

Eine Rangliste für Krypto-Wetten wäre streng genommen eine leere Liste. Wer auf einer deutschen Whitelist steht, akzeptiert keine Kryptowerte; wer Kryptowerte akzeptiert, steht auf keiner. Die folgende Übersicht zeigt daher nicht zehn Krypto-Anbieter, sondern zehn reale Optionen: sechs Anbieter mit deutscher Sportwetten-Erlaubnis und vier Offshore-Marken, die deutschen Spielenden begegnen. Die Reihenfolge folgt der Whitelist-Logik – erst die lizenzierten, dann die nicht lizenzierten Häuser.

Marke Whitelist-Status und Erlaubnisinhaber Sportwetten-Erlaubnis seit
Betway GGL-Whitelist — Betway Limited 09.03.2021
Wettarena GGL-Whitelist — I.B.C. Sportsbetting Limited 09.10.2020
MERKUR BETS GGL-Whitelist — Merkur Bets Malta Limited 06.11.2023
Interwetten GGL-Whitelist — Interwetten Gaming Limited 02.11.2020
DAZN Bet GGL-Whitelist — DZBT Operations Limited 22.08.2023
bwin GGL-Whitelist — bwin (Deutschland) Limited 09.10.2020
Allyspin nicht auf der GGL-Whitelist — Curaçao-Lizenz laut Drittanbieterangaben —
22Bet nicht auf der GGL-Whitelist — Curaçao-Lizenz laut Drittanbieterangaben —
Playzilla nicht auf der GGL-Whitelist — Curaçao-Lizenz laut Drittanbieterangaben —
Sportaza nicht auf der GGL-Whitelist — Lizenz nach eigenen Angaben: Anjouan —

Die Spalte mit den Erlaubnisdaten bleibt bei den unteren vier Zeilen leer, und das ist kein Darstellungsfehler. Die Whitelist führt für diese Marken keine Einträge; eine Erlaubnis, die es dort nicht gibt, kann kein Datum tragen. Die vier leeren Zellen sagen mehr als jede volle Zeile darüber.

Das Erlaubnisdatum ist unterdessen zu einer Chiffre für Kontinuität geworden. Wer seit 2020 in Deutschland zugelassen ist, hat sich in einem Markt gehalten, in dem die Regeln mehrfach nachgeschärft wurden. Die Whitelist trägt für mehrere Halter Folgeerlaubnisse ein – Betway etwa eine vom 23.12.2022, Wettarena eine vom 15.12.2022, Interwetten eine vom 27.12.2022, bwin eine vom 23.12.2022. Die Liste weist nur Erteilungsdaten aus, niemals ein Enddatum. Wer eine Erlaubnis mit festem Ablaufdatum erwartet, sucht an der falschen Stelle.

Für die Reihenfolge innerhalb der ersten sechs gilt: wer länger zugelassen ist, hat den längeren Nachweis, nicht zwingend das bessere Produkt. Die Betrachtung aller zehn Häuser bleibt eine Einordnung, keine Empfehlung.

Die sechs lizenzierten Anbieter

Die deutschen Häuser stehen hier als Konto-Optionen für den Fall, dass jemand auf die Krypto-Zahlung verzichtet – den einzigen Weg, der in Deutschland legal bleibt.

Betway – die längste Whitelist-Historie im Feld

Die Whitelist der GGL führt für Betway die Betway Limited als Betreiberin, mit einer Sportwetten-Erlaubnis seit dem 09.03.2021 und einer Folgeerlaubnis vom 23.12.2022 sowie einer Erlaubnis für virtuelle Automatenspiele seit dem 02.10.2026. Sportwetten und virtuelle Automatenspiele unter demselben Dach sind in Deutschland möglich, aber nur mit je eigener Genehmigung. Wer Sportwetten abschließt, sollte wissen, dass beide Bereiche getrennte Erlaubnisse tragen.

Was fehlt, ist der Krypto-Zahlweg. Wie bei jedem Anbieter mit deutscher Erlaubnis schließt § 6b Abs. 4 GlüStV die anonyme Einzahlung aus. Vier Jahre durchlaufender Whitelist-Eintrag mit Anschlusserlaubnis sind trotzdem ein Argument, wenn Verlässlichkeit über Zahlungsvielfalt steht.

Wer eine stabile Erlaubnis mit langer Laufzeit sucht, findet hier das geschlossenste Beispiel im Feld. Der Preis dafür ist der engste Zahlweg: ein Konto im eigenen Namen, keine Krypto-Option, keine Ausnahme.

Wettarena – eine Malta-Gesellschaft mit deutscher Erlaubnis

Die Marke Wettarena wird laut AGB von der I.B.C. Sportsbetting Limited mit Sitz in 20, Lyons Range Court Flat Nru.1 Triq Bisazza, Sliema SLM 1640, Malta, angeboten. Die Whitelist der GGL führt für Wettarena eine Sportwetten-Erlaubnis seit dem 09.10.2020 und eine Folgeerlaubnis vom 15.12.2022. Der Halter sitzt in Malta, die Erlaubnis ist deutsch – ein Muster, das bei internationalen Anbietern häufig wiederkehrt. Genehmigt ist die Domäne, nicht die Gesellschaft.

Wettarena ist damit seit 2020 durchgehend gelistet, mit einer Folgeerlaubnis Ende 2022. In einem Markt, dessen Regeln mehrfach nachgeschärft wurden, ist das keine Selbstverständlichkeit. Der Sitz in Sliema sagt dabei nichts über die Aufsicht: Soweit von Deutschland aus Sportwetten angenommen werden, liegt sie bei der GGL.

Was dieses Haus für den Krypto-Fall nicht bietet, ist die Ausnahme. Keine Krypto-Einzahlung, keine anonyme Zahlung, keine Abweichung von der zitierten Zahlungsvorschrift. Die Zulassung seit 2020 bleibt der eigentliche Wert dieses Eintrags.

MERKUR BETS – die jüngste der sechs Erlaubnissen

Die Merkur Bets Malta Limited, Betreiberin von MERKUR BETS, hat ihren Sitz in Level 3, St Julians Business Centre, Triq Elija Zammit, STJ 3155, St. Julian’s, Malta; die GGL führt die Domäne MERKUR BETS mit Sportwetten-Erlaubnis seit dem 6. November 2023. Der Erlaubnisbeginn fällt in die Jahre, in denen die Behörde ihre Prüfverfahren verschärft hat.

Drei Jahre im regulierten deutschen Markt sind wenig gegen die seit 2020 gelisteten Wettbewerber. Über Qualität sagt das nichts und über den Markteintritt viel. Auffällig ist eher, wie hier ein bestehender Markenname in das neue Lizenzregime überführt wurde – der Name ist vertraut, dahinter steht eine eigene Malta-Gesellschaft.

Für die Frage nach Krypto-Zahlungen gilt dasselbe wie für alle Häuser mit Erlaubnis. Der Whitelist-Eintrag deckt Sportwetten ab; ein Krypto-Zahlweg läge außerhalb dieser Genehmigung.

Interwetten – Erlaubnis aus dem ersten Regulierungsjahr

Als Anbieter von Interwetten führt die Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder die Interwetten Gaming Limited mit Sitz in Tigne‘ Point, Sliema, Malta. Die Erlaubnis für Sportwetten datiert seit dem 02.11.2020, eine Folgeerlaubnis vom 27.12.2022 ist dort ebenfalls vermerkt. Damit gehört das Haus zu den Anbietern, die seit Beginn des regulierten Marktes am 1. Juli 2021 dabei sind.

Ein Anbieter dieser Generation kennt die Prüfungsverfahren der Behörde aus vier Jahren Routine. Der Firmensitz in Sliema beschreibt die internationale Aufstellung, nicht die Aufsichtsbehörde. Wer eine möglichst lange Whitelist-Historie als Maßstab nimmt, landet hier – und streicht gleichzeitig die Krypto-Option.

Wer Kryptoeinzahlung als Ausschlusskriterium setzt, muss dieses Haus streichen. Wer sie nicht braucht, bekommt eine der längsten durchlaufenden Genehmigungsketten im Feld.

DAZN Bet – Sportwetten von einer Streaming-Marke

Die DZBT Operations Limited, Veranstalterin der Sportwetten unter DAZN Bet, hat ihren Sitz in MRO Frank Galea Street, ZBG 9019, Zebbug, Malta; die GGL verzeichnet die Sportwetten-Erlaubnis für DAZN Bet seit dem 22. August 2023. Die Nähe zur Streaming-Plattform ist auffällig, aber nicht Gegenstand der Erlaubnis: Zugelassen ist die Domäne DAZN Bet, nicht die Marke DAZN.

Seit August 2023 gelistet, gehört das Haus zu den jüngsten Einträgen im Feld. Der Name verspricht die Nähe zum Sportbild auf dem Bildschirm; was den Spielerschutz betrifft, gilt allein der deutsche Erlaubnisrahmen. Über Krypto-Zahlungen steht dort nichts.

Für die Frage nach Krypto-Zahlungen bleibt es beim Grundsatz der Zahlungsvorschrift. Kein Krypto-Weg, keine Ausnahme. Was bleibt, ist ein regulierter Anbieter mit kurzer Whitelist-Historie und ohne die Option, die die Suchanfrage eigentlich im Blick hatte.

bwin – die älteste Marke im lizenzierten Feld

Als Anbieter von bwin führt die Whitelist der Gemeinsamen Glücksspielbehörde der Länder die bwin (Deutschland) Limited mit Sitz in Gzira, Malta. Die Sportwetten-Erlaubnis datiert seit dem 09.10.2020, eine Folgeerlaubnis vom 23.12.2022 steht daneben. Damit ist das Haus seit dem Start der GGL-Ära lückenlos gelistet.

Der Markenname bwin ist deutlich älter als der deutsche Lizenzrahmen; die Whitelist-Position seit 2020 zeigt, wie die Marke in das regulierte System überführt wurde. Auch hier steht eine eigene Landesgesellschaft in Gzira hinter der Domäne – nicht die bekannte Marke selbst.

Krypto ist so wenig ein Thema wie bei den fünf anderen Häusern. Für Spieler, die Zahlungsvielfalt suchen, ist das eine Einschränkung. Für Spieler, die Rechtssicherheit suchen, ist es der Preis dafür.

Die vier Krypto-Anbieter ohne deutsche Erlaubnis

Die folgenden vier Marken stehen hier nicht als Empfehlung, sondern als das, was deutschen Spielenden tatsächlich begegnet. Keine von ihnen hat eine deutsche Erlaubnis, keine ist an OASIS oder LUGAS angeschlossen, und keine bietet deutschen Rechtsschutz im Streitfall. Das ist keine Grauzone: Das Angebot von Sportwetten an Spielende in Deutschland ohne deutsche Erlaubnis ist unerlaubtes Glücksspiel.

Allyspin – Sportwetten mit Live-Bereich

Allyspin führt auf der eigenen Website einen Sportwettenbereich „Sportsbook“ mit den Unterseiten Live-Wetten und virtuelle Sportarten; als Sportarten sind unter anderem Fußball, Tennis, Tischtennis, Basketball, Eishockey, American Football und Baseball aufgeführt. Nach Drittanbieterangaben hält die Marke eine Curaçao-Lizenz, die in Deutschland keine Bedeutung hat. Allyspin steht nicht auf der GGL-Whitelist, hat keine deutsche Sportwetten-Erlaubnis und ist weder an OASIS noch an LUGAS angeschlossen.

Die Sportartenliste ist breit – Tischtennis und Baseball neben den üblichen Verdächtigen. Das mag für Spieler interessant sein, die Nischen suchen, und ist zugleich der einzige Vorteil, der sich aus dem Angebot dieser Marke belegen lässt.

Was fehlt, wiegt schwerer. Die Marke fällt unter § 4 Abs. 1 GlüStV. Wer hier spielt, hat keinen Zugriff auf das Sperrsystem und keine deutsche Beschwerdeinstanz.

22Bet – Sportwetten mit breiter Sportartenauswahl

22Bet führt auf der eigenen Webseite einen Sportwetten-Bereich („Sports“) mit Wetten unter anderem auf Fußball, Eishockey, Biathlon, Baseball und Boxen. Nach Drittanbieterangaben hält die Marke eine Curaçao-Lizenz ohne Geltung in Deutschland. Die GGL-Whitelist kennt keinen Eintrag für 22bet. Damit fehlen deutsche Erlaubnis, OASIS- und LUGAS-Anbindung gleichermaßen.

Biathlon und Boxen in einer Liste mit Baseball und Eishockey zeigen eine sehr breite Abdeckung. Ein Sport wie Biathlon hat im deutschen Fernsehen ein großes Publikum – die Marke weiß das offenkundig. Auf der deutschen Whitelist ist sie trotzdem nicht zu finden.

Das entscheidende Problem bleibt dasselbe wie bei jeder Offshore-Marke: kein deutscher Schutz, keine deutsche Aufsicht, keine deutsche Stelle, die eine Auszahlung durchsetzen könnte.

Playzilla – Live-Wetten und virtuelles Sportangebot

Playzilla bietet auf der eigenen Webseite einen Sportsbook-Bereich mit Live-Wetten und virtuellen Sportwetten an. Nach Drittanbieterangaben fußt die Lizenz auf Curaçao – ein Regime, das in Deutschland nichts bewirkt. Playzilla ist nicht auf der GGL-Whitelist geführt, hat keine deutsche Erlaubnis und nutzt keine der beiden Schutzdateien.

Ein Sportsbook, das Live-Wetten und virtuelle Sportwetten in derselben Maske führt, ist ein Indiz für eine breite Produktpalette. Virtuelle Sportwetten sind keine Live-Ereignisse im engeren Sinn, sondern computergenerierte Varianten – anders als klassische Live-Wetten auf ein laufendes Spiel.

Die fehlende deutsche Erlaubnis bleibt das dominierende Merkmal. Die Angaben zur Lizenz stammen aus Drittanbieterquellen, nicht von einer deutschen Behörde.

Sportaza – Anjouan-Lizenz nach eigenen Angaben

Sportaza gibt in der Fußzeile an, von der Regierung der Autonomen Insel Anjouan, Union der Komoren, lizenziert und reguliert zu sein, und nennt die Lizenznummer ALSI-202606064-FI2. Eine Selbstauskunft dieser Art ist keine deutsche Erlaubnis. Die GGL-Whitelist führt die Marke nicht; die Anbindung an OASIS und LUGAS besteht nicht.

Die Angabe zur eigenen Lizenz mag für sich genommen korrekt sein – nur hat sie in Deutschland keine Geltung. Ein Anbieter unter der Aufsicht der Autonomen Insel Anjouan unterliegt einer Rechtsordnung, die mit dem deutschen Glücksspielrecht nichts zu tun hat, und das ist der ganze Punkt dieser Zeile.

Was die Zahlen der Aufsicht zeigen

Der Stand der Whitelist vom 02.10.2026 enthält 30 Einträge: 27 Halter mit einer Sportwetten-Erlaubnis, darunter zwei auch für Pferdewetten, und drei ausschließlich für Pferdewetten. Diese Zahl ist für die Krypto-Frage aussagekräftig. Sie sagt nicht, dass der Markt klein wäre – sie sagt, dass jede dieser 27 Adressen Krypto ausschließt. Wer Kryptoeinzahlung sucht, hat auf dieser Liste keinen Treffer.

Was aus einer deutschen Erlaubnis folgt

Eine deutsche Erlaubnis bringt mehr als eine Nummer. Sie bringt eine Zahlungsvorschrift, die einen anonymen Weg ausschließt. Sie bringt die Anbindung an OASIS und die LUGAS-Limitdatei, also Sperre und Limit in einer zentralen Datei. Sie bringt ein insolvenzgeschütztes Treuhandkonto für Spielerguthaben und bei Kontoschließung eine Auszahlung des Guthabens innerhalb von fünf Werktagen ohne Gebühren (§ 6b Abs. 6-7 GlüStV). Und sie bringt den Einzahlungsrahmen von 1.000 € im Monat als Regel, nicht als freiwillige Selbstbeschränkung.

Was aus einer ausländischen Lizenz folgt

Eine Curaçao-, Anjouan- oder Malta-Lizenz bringt in Deutschland nichts davon. Wer mit einer dieser Lizenzen an Spielende in Deutschland herantritt, riskiert ein Verfahren nach § 284 StGB – für das Veranstalten bis zu zwei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, für das Bewerben bis zu einem Jahr. Die Behörden können Zahlungen und Netzwerke sperren (§ 9 GlüStV). Und die GGL warnt die Spielenden ausdrücklich. Wer auf der Spielerseite steht, muss wissen: Geld, das bei einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis liegt, genießt keinen deutschen Schutz.

Die beiden Welten liegen nicht gleichwertig nebeneinander. Die eine bringt legale Sicherheit und weniger Spielraum. Die andere bringt mehr Spielraum ohne Sicherheit – und ohne eine Adresse, an die man sich wenden kann.

Was der Krypto-Weg am Ende kostet

Wer sich für Krypto-Zahlungen entscheidet, zahlt in drei Formen: mit dem Verlust des Spielerschutzes, mit dem Verlust der Rechtssicherheit und mit dem Kursrisiko auf dem gehaltenen Guthaben. Diese Kosten sind nicht an einer Kasse gebündelt. Sie verteilen sich über den Spielverlauf und werden selten an einem Tag sichtbar.

Zwei Spielwege im direkten Vergleich

Zwei Spieler, gleiches Budget, unterschiedliche Wege. Wer bei einem lizenzierten Anbieter einzahlt, hat einen Einzahlungsrahmen von 1.000 € im Monat, einen Sperrmechanismus über OASIS und ein Treuhandkonto für seine Einlagen. Wer bei einem Krypto-Anbieter landet, hat keinen dieser drei Bestandteile. Dafür ist die Einzahlung anonym – bis zu dem Moment, in dem die Blockchain sie dauerhaft veröffentlicht.

Die Rechnung fällt selten so aus, wie die Werbung sie verspricht. Der Vorteil der anonymen Einzahlung ist klein, weil die Blockchain die Transaktion sichtbar hält. Der Nachteil ist groß, weil Spielerschutz und Rechtsschutz vollständig fehlen.

Wo die Entscheidung tatsächlich hängt

Bei der ersten Einzahlung ist die Antwort eindeutig: Wer in Deutschland Sportwetten abschließen will, findet den legalen Weg auf der Whitelist der GGL. Wer eine Krypto-Zahlung testen will, muss wissen, dass er damit den Geltungsbereich des deutschen Rechts verlässt. Die Prüfung der Zahlungswege eines einzelnen Anbieters ist nur an einer Stelle vollständig: in dessen eigenen Bedingungen. Die Whitelist der GGL bleibt die richtige Adresse für die Frage, ob ein Anbieter in Deutschland überhaupt zugelassen ist.

Eine Auszahlung, die sich nachrechnen lässt

Eine Einzelwette aus Einsatz und Quote nachzurechnen, ist keine Kunst. Bei 10 € Einsatz und einer Quote von 2,10 beträgt die Auszahlung 21 €, der Gewinn vor Steuer 11 €. Interessanter ist, was passiert, wenn Krypto im Spiel ist. Bei einer Abrechnung in Krypto ist kein Euro-Betrag bis zur Auszahlung gesichert; wer in Krypto einzahlt, trägt den Kursverlust selbst.

Häufig gestellte Fragen

Können Sportwetten in Deutschland mit Bitcoin oder anderen Kryptowährungen bezahlt werden?

Nein, jedenfalls nicht bei einem Anbieter mit deutscher Erlaubnis. § 6b Abs. 4 GlüStV erlaubt Einzahlungen nur von einem Zahlungskonto im eigenen Namen bei einem institutsverpflichteten Anbieter. Krypto-Wallets erfüllen das nicht. Wer in Krypto einzahlen will, landet zwangsläufig bei einem Anbieter ohne deutsche Erlaubnis.

Warum akzeptiert kein Wettanbieter auf der GGL-Whitelist Krypto-Zahlungen?

Die Whitelist ist die offizielle Liste der erlaubten Anbieter nach § 9 Abs. 8 GlüStV. Die Zahlungsvorschrift des § 6b Abs. 4 GlüStV schließt anonyme Zahlungsmittel kategorisch aus. Wer auf der Whitelist steht, müsste gegen diese Vorschrift verstoßen, um Krypto anzunehmen. Die Folge wäre eine Gefährdung seiner Erlaubnis.

Was bedeutet „ohne OASIS“ oder „ohne LUGAS“ bei Krypto-Wettseiten für den Schutz der Spielenden?

Anbieter ohne deutsche Erlaubnis sind nicht an OASIS – das bundesweite Spielersperrsystem – und nicht an die LUGAS-Limitdatei angebunden. Dort können Spielende sich weder sperren lassen noch das Einzahlungslimit von 1.000 € im Monat zentral durchsetzen. Wer glaubt, seine Sperre gelte überall, irrt sich an dieser Stelle.

Welche Rechte bestehen bei einem Streit mit einem Krypto-Wettanbieter ohne deutsche Erlaubnis?

Der deutsche Weg ist unsicher. Zivilklagen sind theoretisch möglich; der BGH hat dem EuGH am 25. Juli 2024 (Az. I ZR 90/23) die Frage vorgelegt, ob die Dienstleistungsfreiheit der Nichtigkeit von Sportwettenverträgen entgegensteht. Ein Urteil steht aus. Die GGL warnt vor illegalen Angeboten; eine deutsche Aufsicht über den Anbieter gibt es nicht.

Wie behandelt das BMF-Schreiben vom 10. Mai 2022 Bitcoin steuerlich?

Das Schreiben klärte erstmals die ertragsteuerliche Behandlung von Bitcoin in Deutschland; zuvor gab es keine verbindlichen Regeln. Für Sportwetten hat es keine unmittelbare Bedeutung, weil Krypto bei lizenzierten Anbietern ohnehin nicht als Zahlungsmittel zugelassen ist. Die steuerliche Behandlung von Krypto-Gewinnen bleibt eine Frage für den Steuerberater.

Wie berechnet sich eine Auszahlung aus Einsatz und Quote, und was ändert ein schwankender Kurs daran?

Die Auszahlung einer Einzelwette ergibt sich aus Einsatz multipliziert mit der Quote. Bei 10 € Einsatz und einer Quote von 2,10 sind das 21 €, also 11 € Gewinn vor Steuer. Solange der Anbieter in Euro abrechnet, ändert der Kurs nichts. Rechnet er in Krypto ab, kann der Gegenwert bis zur Auszahlung abweichen.

Inhalt erstellt vom Team «Freiwette»